Seit 2009, zu Beginn unserer öffentlichen (früher noch rein privaten), seit 2012 auch behördlich anerkannten Arbeit in der Wildtierrettung (Wildtierrettung Untertaunus), gab es mehrere Änderungen und Anpassungen der Gesetze, u.a. zur Erhöhung der Erlaubnis- und Voraussetzungspflichten für gewerbliche Tierhaltung, Erweiterung auf Hundetrainer,  Anforderungen von Sachkundenachweisen. Weitere wichtige Änderungen betrafen u.a. verbesserte Vorschriften zum Zurschaustellen von Tieren.

Wesentliche Änderungen seit 2009 für Wildtier-/vogelrettungsstationen gab es keine, außer dass ein Sachkundenachweis zur vorübergehenden „Haltung und Behandlung zur späteren Wiederauswilderung“ für bestimmte Tierarten sowie die „artgerechte Unterbringung“ zwingend erforderlich wurden. Stationen, die zwar über die nötigen fachlichen Kenntnisse aber fehlende Infrastruktur verfügten, wurden geschlossen. Ländertypisch sind die dahingehenden Formulierungen und Auslegungen unterschiedlich, eine bundeseinheitliche Vorgabe fehlt nach wie vor.

Aussage aus 2013 (Zitat): „Vorübergehendes „Aufpäppeln“, wie es von Ihrer Einrichtung praktiziert wird, in dem Sie ein krankes oder verletztes Tier aufnehmen, es tierärztlich versorgen lassen und nach Genesung wieder in die Natur entlassen, unterliegt keiner Erlaubnispflicht.“ 

Bis heute.

Zitat des Beschlusses vom Verwaltungsgericht Darmstadt:

„Denn die Aufnahme vereinzelter Wildtiere unterfällt nicht der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Vielmehr ist es nach § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichend von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BNatSchG sowie den Besitzverboten vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BNatSchG unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten kön­nen.(VG Darmstadt, Beschluss vom 2.03.2011 -Az 5 L 1/11.DA)“

Diese Formulierung ist jedoch nicht mit den geltenden Jagd- (BJagdG) und Naturschutzgesetzen (BNatSchG) in Einklang zu bringen. Die Pflege von Wildtieren (insbesondere gem. § 2 BJagdG ) durch Privatpersonen ist verboten und kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen, wie z.B. der Wilderei. Einfangen (§ 44 BNatSchG), Verletzen oder Töten (ohne wichtigen Grund) von Wildtieren, ist nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verboten, insbesondere von besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr.13 und 14, BNatSchG).

Zusammenfassung

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): Es ist verboten, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Der Besitz von Wildtieren ist nach § 44 BNatSchG grundsätzlich verboten.
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das eigenmächtige Aufnehmen oder Pflegen von Wildtieren ist verboten und kann als Wilderei gelten. 
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Wildtiere werden nicht als Sache betrachtet, aber für sie gelten die Vorschriften für Sachen, solange keine anderen Bestimmungen (also gem. BNatSchG und BJagdG) greifen.

Was ist also zu tun, wenn ein verletztes Wildtier gefunden wird?

Die wichtigste Maßnahme ist, sofort professionelle Hilfe zu rufen. Jeder, der viel draußen unterwegs ist, sollte sich regionale Notrufnummern zur Rettung und Versorgung von Wildtieren im Handy abspeichern.

Die wichtigsten Anlaufstellen sind regional gelistet, jede Polizeidienststelle kennt die jeweilig zuständigen Jagdpächter, örtliche Tierheime wissen wo u.a. private (behördlich zugelassene) und auf bestimmte Wildtiere spezialisierte Pflegestellen erreichbar sind.

Grundsätzlich gilt:

Wildtiere nicht einfach mit nach Hause zu nehmen. Man macht sich evtl. der illegalen Aneignung schuldig. Darüber hinaus sind umfangreiche Kenntnisse über Biologie, Verhalten, Ernährung und medizinische Versorgung Grundvoraussetzung für richtiges Handeln. Nur so können Spätfolgen wie körperliche Beeinträchtigungen, Hospitalismus oder Fehlprägungen vermieden werden. Für Wildtiere in der Natur überlebenswichtig.